Unsere Satzung 


Inhalt
Präambel
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
§ 9 Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder
§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
D. Die Organe des Vereins
§ 11 Die Vereinsorgane
§ 12 Die Mitgliederversammlung
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 14 Der geschäftsführende Vorstand
E. Sonstige Bestimmungen
§ 15 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
§ 16 Kassenprüfer
§ 17 Haftung des Vereins
§ 18 Datenschutz im Verein
F. Schlussbestimmungen
§ 19 Auflösung
2
§ 20 Gültigkeit dieser Satzung
Vorbemerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und
Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen (wahlweise auch: weiblichen) Form gefasst. Soweit
die männliche (wahlweise auch: weiblichen) Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche
wie männliche Funktions- und Amtsträger angesprochen.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1) Der im Jahre 1990 gegründete Verein führt den Namen SV Friedrichsthal e.V. .
2) Er hat seinen Sitz in Friedrichsthal und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin unter
der Nr. VR 1192 eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungsbetriebes für alle Bereiche,
einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c) die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
e) die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und –maßnahmen,
f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und
Helfern,
g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3
3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den
Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die
Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen
Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –
pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen
Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die
Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber
dem Verein zu haften.
4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Abgabe des unterzeichneten
Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen
Fassung an.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet
werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie
angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw.
Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im
Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit.
4
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 7);
- durch Tod
2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäfts-
adresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.) erklärt werden.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände
sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein
Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
- sich grob unsportlich verhält;
- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch
Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und
Jugendschutzes, schadet.
2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied
berechtigt.
3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das
betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf
Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer
zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes
mitzuteilen.
7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den
ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen
(Beiträge etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstandes erst dann
gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und
5
dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der
Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge, Arbeitsstunden
1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
2) Die Beiträge werden per SEPA-Lastschriftverfahren von den Mitgliedern eingezogen
3) Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Beschlüsse über
Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
4) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der
Mailadresse mitzuteilen.
5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch
entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
6) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder
teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren
erlassen.
7) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
8) Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Erhaltung der Vereinsanlagen festgelegten Arbeitsstunden
zu erbringen. Im Falle der Nichtleistung sind von den Mitgliedern festgesetzte Stundenvergütungen
zu erbringen. Für die Festsetzung der Arbeitsstunden sowie der ersatzweisen Stundenvergütung ist
der Vorstand zuständig.
§ 9 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne
der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung
nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren
Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese
Mitglieder persönlich ausüben.
2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre
Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahr-
nehmung ausgeschlossen.
3) Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
ausgeschlossen.
§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu
beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane,
Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
6
2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen
kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro;
b) Befristeter bis maximal 6 monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
3) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag
Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer
zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.
6) Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
7) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes
mitzuteilen. 8) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte
Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
D. Die Organe des Vereins
§ 11 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand
§ 12 Die Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per
Textform (schriftlich) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch
Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
4) Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer
derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten
Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.
Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Mitglied des
führenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der
7
Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der
Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime
Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime
Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten
verlangt wird.
8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen
werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung [und zur
Änderung des Vereinszwecks] ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein
Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte
Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht
übertragbar.
11) Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt
angenommen haben.
12) Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich
Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-
Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte
endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage (Alternative: dem Informationskasten an der
Sportstätte) des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu
veröffentlichen.
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vorstand
3. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den Vorstand
4. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
5. Entlastung des Vorstands;
6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
7. Wahl der Kassenprüfer;
8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
9. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
8
§ 14 Der Vorstand
1) Der Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Vorstand Finanzen;
d) dem Vorstand Jugendarbeit;
e) dem Vorstand Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring
Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. In Abweichung zu der Regelung im
vorherigen Satz sind bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 500 Euro mind. 2
Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt Die Bestellung der
Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer
beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
- Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.
- Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
- Ausschluss von Mitgliedern gem. § 7 und Verhängung von Sanktionen gem. § 10.
- Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des Vorstands.
- Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren sowie Gebühren für besondere Leistungen
gem. § 8
3) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher
schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der
Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger
bestimmen.
5) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines
Vertreters. Der Vorstand trifft mindestens alle 2 Monate zusammen. Sitzungen werden durch den 1.
Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail
oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der
Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste
Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind
auszudrucken und zu archivieren.
6) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
E. Sonstige Bestimmungen
9
§ 15 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese
Satzung etwas anderes bestimmt.
2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen
Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn,
Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über
Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit
prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
5) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
§ 16 Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist
zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der
Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Vorstand beauftragen.
3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und
rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die
Entlastung des Gesamtvorstands.
§ 17 Haftung des Vereins
1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht
übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in
Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte
Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen
des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 18 Datenschutz im Verein
10
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen
Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder
deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese
Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
F. Schlussbestimmungen
§ 19 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und
2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins
- an den Landessportbund Brandenburg e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
zu verwenden hat.
4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den
neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten
Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige zu verwenden hat.
§ 20 Gültigkeit dieser Satzung
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.05.2024 beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.